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   VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485   

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VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 (https://dejure.org/2020,19428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 (https://dejure.org/2020,19428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 20 NE 20.1485 (https://dejure.org/2020,19428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; IfSG § 28 Abs. 1, § 32; VwGO § 47 Abs. 6; 6. BayIfSMV § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 24
    Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der Corona-Pandemie

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    Es wird deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffenen Maßnahmen mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar sind, da erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein aufgrund §§ 28, 32 IfSG durch die Exekutive erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.; B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.763

    Corona-Pandemie - Keine Aussetzung des Vollzugs der Bayerischen Verordnung über

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    Es wird deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffenen Maßnahmen mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar sind, da erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein aufgrund §§ 28, 32 IfSG durch die Exekutive erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.; B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 6. BayIfSMV lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Genehmigungsantrag für eine Veranstaltung i.S.d. § 5 Abs. 1 6. BayIfSMV besteht, spricht vieles dafür, dass vor dem Hintergrund des Art. 12 GG vielmehr ein gebundener Genehmigungsanspruch bestehen dürfte, wenn und soweit sich eine beantragte Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht als vertretbar erweist (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.1165

    Keine Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios in

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485
    Es wird deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffenen Maßnahmen mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar sind, da erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein aufgrund §§ 28, 32 IfSG durch die Exekutive erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.; B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.).
  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 20 NE 20.1609

    Corona - Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig

    Ob das System der vom Verordnungsgeber gewählten Privilegierungen gegenüber den weiterhin in Gänze untersagten Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 6. BayIfSMV zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil das Veranstaltungsverbot nach § 5 Abs. 1 6. BayIfSMV nicht mit dem vorliegenden Antrag angegriffen wurde und jedenfalls die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes als geeignet erscheint, Teilhaberechte zu gewährleisten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1485 - BeckRS 2020, 16145 Rn. 21).
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