Jugendschutzgesetz
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Rechtsprechung zu § 6 JuSchG
76 Entscheidungen zu § 6 JuSchG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/22
- VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum ...
- VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht; ...
- VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
Verfassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer ...
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
- VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12
Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen
- VG Trier, 16.05.2019 - 2 K 6408/18
Trier: Kein Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13
Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
Querverweise
Auf § 6 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)