Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
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Rechtsprechung zu § 6 JuSchG
100 Entscheidungen zu § 6 JuSchG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 17.09.2026 - 1 A 45/25
Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die ...
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen ...
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, ...
- VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
Verfassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer ...
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
- VG Trier, 16.05.2019 - 2 K 6408/18
Trier: Kein Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
- VG Freiburg, 09.11.2023 - 10 K 2605/22
Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Vereinbarkeit der ...
- VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12
Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Querverweise
Auf § 6 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)