Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit.
(2) 1Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Digitale-Dienste-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.05.2024 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 | |
| 01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 | |
| 01.03.2007 | Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) | 26.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 1 JuSchG
75 Entscheidungen zu § 1 JuSchG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 6 U 83/19
Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen ...
- BGH, 11.03.2026 - I ZR 106/25
Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 03.04.2025 - 4 U 29/24
Kein Verkauf von Ersatz-Tanks für E-Zigaretten an Jugendliche
- OLG Hamm, 03.04.2025 - 4 U 29/24
- BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 W 37/17
Wettbewerbsverstoß: Übersendung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe durch ...
- VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - 1a K 887/18
Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Italien; Vulnerabilität; Familien mit ...
- VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438
LaserTag Würzburg: Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bestätigt
- VG Arnsberg, 15.05.2017 - 8 K 1952/16
Skateanlage ist kein Kinderspielplatz!
Querverweise
Auf § 1 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Allgemeines
- § 2 (Prüfungs- und Nachweispflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JuSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeit
- § 1303 (Ehemündigkeit) (zu § 1 V)