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Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JuSchG (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JuSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) 1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

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Rechtsprechung zu § 2 JuSchG

20 Entscheidungen zu § 2 JuSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:

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