Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) 1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Rechtsprechung zu § 2 JuSchG

18 Entscheidungen zu § 2 JuSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:

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