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Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10)   
Gliederung
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§ 7
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

1Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. 2Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

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Rechtsprechung zu § 7 JuSchG

31 Entscheidungen zu § 7 JuSchG in unserer Datenbank:

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Alle 31 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
      Allgemeines
        § 1 (Begriffsbestimmungen)
        § 3 (Bekanntmachung der Vorschriften)
     
      Ahndung von Verstößen
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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