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Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ JuSchG (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JuSchG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendschutzgesetz
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§ 5
Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

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Rechtsprechung zu § 5 JuSchG

19 Entscheidungen zu § 5 JuSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
      Allgemeines
        § 1 (Begriffsbestimmungen)
        § 3 (Bekanntmachung der Vorschriften)
     
      Ahndung von Verstößen
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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