Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
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Rechtsprechung zu § 5 JuSchG
19 Entscheidungen zu § 5 JuSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
Versammlungsrecht: Vorläufige Untersagung der Nutzung von Baumhäusern bis zum ...
- VG Oldenburg, 10.01.2018 - 13 B 8506/17
Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- VG Bayreuth, 11.07.2014 - B 3 S 14.443
Altersgrenzen bei Teilnahmeverboten und Begleitungserfordernissen für einen ...
- KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15
Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten ...
- VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 17.62
Untersagung der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Lasertag-Arena
- VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438
LaserTag Würzburg: Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bestätigt
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
- VG Augsburg, 23.10.2020 - Au 3 K 17.1642
Jugendschutz bei Lasertag-Spiel
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 - 6 U 95/25
(Un-)Zulässige Angaben auf Online-Marktplätzen
Querverweise
Auf § 5 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)