(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Rechtsprechung zu § 5 JuSchG
11 Entscheidungen zu § 5 JuSchG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- AG Eggenfelden, 07.11.2005 - 23 OWi 24 Js 27435/05
Alterskontrolle in Discotheken
- VG Bayreuth, 11.07.2014 - B 3 S 14.443
Altersgrenzen bei Teilnahmeverboten und Begleitungserfordernissen für einen ...
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
- VG Oldenburg, 10.01.2018 - 13 B 8506/17
Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball
- KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15
Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten ...
- VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438
Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen durch LaserTag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - 10 D 85/10
Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Tanzschulcenter und ...
- OLG Nürnberg, 12.09.2006 - 2 St OLG Ss 108/06
- BGH, 25.10.1951 - III ZR 165/50
§ 898 RVersO bei Beschäftigung von Kindern
Querverweise
Auf § 5 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)