(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) 1Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:
2Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. 3Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.
(3) 1Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
1. | Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder | |
2. | Konformitätszertifikat nach § 10. |
2Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.
(4) 1Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. 2Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) 1Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. 2Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) 1Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen. 2Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein, oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2011 | Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts | 08.11.2011 |
nachweisverfahren § 9Konformitäts-
erklärung des Herstellers § 10Konformitäts-
zertifikat § 11Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungs-
stellen § 12CE-Kennzeichnung § 13Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten § 14Bußgeldvorschriften § 15Rechtsverordnungen § 15aRechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 16Technische Bewertungsstelle § 17Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 18Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 19Antrag auf Notifizierung
Rechtsprechung zu § 8 BauPG
4 Entscheidungen zu § 8 BauPG in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.01.2009 - VK 3-182/08
Vergabeverfahren Bau
- OLG München, 21.04.2011 - 9 U 1712/09
Zulässigkeit des Wechsels der unterstützten Partei durch den Nebenintervenienten
- VK Brandenburg, 24.01.2002 - 2 VK 114/01
Verhältnis GS-Prüfzeichen - CE-Kennzeichnung
- LG Berlin, 26.05.2008 - 16 O 161/08