Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BauPG (https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BauPG
__paste_bez____paste_norm__ Bauproduktengesetz (https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bauproduktengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15a
Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

(1) 1Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 2Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. 3Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. 2Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze

zu regeln.

Querverweise

Auf § 15a BauPG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht