Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VIII - Besondere Bestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände (§§ 94 - 95) |
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß Aufgaben, die durch §§ 73 und 74 dieses Gesetzes oder durch Bundesrecht den Gemeinden übertragen sind, durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(2) Die durch Bundesrecht oder auf Grund von Bundesrecht zur Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden ermächtigte Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß diese Aufgaben durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
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