Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil VIII - Besondere Bestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände (§§ 94 - 95) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß Aufgaben, die durch §§ 73 und 74 dieses Gesetzes oder durch Bundesrecht den Gemeinden übertragen sind, durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(2) Die durch Bundesrecht oder auf Grund von Bundesrecht zur Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden ermächtigte Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß diese Aufgaben durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
§ 94Pflichten der Gemeinden gegenüber den Bürgern
§ 95Erfüllung von Aufgaben der Gemeinden durch Verwaltungs-
gemeinschaften
Neu Gesamtansicht
gemeinschaften