Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 36 GG
23 Entscheidungen zu Art. 36 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvC 69/14
Besetzungsrüge und Antrag auf Richterablehnung sowie Wahlprüfungsbeschwerde ...
- BVerfG - 1 BvR 2105/95 (anhängig)
- BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18
Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 17.18
Nichtzulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Auswahlverfahren in den ...
- BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 - 6 K 28/20
Örtliche Zuständigkeit Bundesbehörde Beliehener Behörde im organisatorischen ...
- BVerfG - 2 BvR 121/97 (anhängig)
- VG Karlsruhe, 08.12.2014 - 1 K 3388/14
Kein isoliertes Akteneinsichtsrecht im Auswahlverfahren
- BVerfG - 1 BvR 792/97 (anhängig)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 4 S 11.19
Zulässiger Ausschluss von Bewerbern um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst, ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a
- Verfassung (Verf)
- Schlußbestimmungen
- Art. 91