Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 36 GG
20 Entscheidungen zu Art. 36 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvC 69/14
Zur Mitwirkung mehrerer von der Besetzungsrüge betroffenen Richter an der ...
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 - 6 K 28/20
Örtliche Zuständigkeit Bundesbehörde Beliehener Behörde im organisatorischen ...
- BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18
Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert ...
- BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 17.18
Nichtzulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Auswahlverfahren in den ...
- VG Karlsruhe, 08.12.2014 - 1 K 3388/14
Kein isoliertes Akteneinsichtsrecht im Auswahlverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 4 S 11.19
Zulässiger Ausschluss von Bewerbern um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst, ...
- BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12
Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit; ...
- VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02
Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am BGH ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02
Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl
- OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a
- Verfassung (Verf)
- Schlußbestimmungen
- Art. 91