Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 4 - Regulierung von Endnutzerleistungen (§ 49) |
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 49 TKG
6 Entscheidungen zu § 49 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 01.03.2024 - 21 L 2013/22
Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom
- OVG Niedersachsen, 03.07.2019 - 7 ME 27/19
Nutzungsberechtigung; Telekommunikationslinie; Werbeplakat
- VG Köln, 07.07.2006 - 11 K 2763/04
- OLG Düsseldorf, 02.07.2014 - U (Kart) 22/13
Umfang des Schadensersatzes wegen überhöhter Entgelte für die Überlassung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04
NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.06.2007 - C-284/04
DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS) ...
- EuGH, 26.06.2007 - C-284/04
Querverweise
Auf § 49 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 13 (Regulierungsverfügung)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)