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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 4 - Regulierung von Endnutzerleistungen (§ 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49
Regulierung von Endnutzerleistungen

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 49 TKG

6 Entscheidungen zu § 49 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 49 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 13 (Regulierungsverfügung)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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