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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 5 - Besondere Missbrauchsaufsicht (§ 50)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 50
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht

(1) 1Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen

1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigt.

3Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt oder
2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Absatz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung von Zugangsanträgen verzögert.

(3) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfahren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. 2Sie entscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.

(4) 1Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung gelangt, dass ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maßnahmen, um den Missbrauch zu beenden. 2Dazu kann sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. 3Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

Vorherige Gesetzesfassung

§ 50Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
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Rechtsprechung zu § 50 TKG

52 Entscheidungen zu § 50 TKG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 50 TKG

31.07.2003Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 50 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes)BGBl. I S. 1584

Querverweise

Auf § 50 TKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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