Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19) |
(1) 1Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. 2Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.
(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkte in Betracht,
(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie berücksichtigt insbesondere
(4) 1Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. 2Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu verhalten.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche diese Märkte umfassen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.
(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung weitestgehend Rechnung.
und Konsolidierungs-
verfahren § 13Regulierungs-
verfügung § 14Verfahren der Regulierungs-
verfügung § 15Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungs-
verfügung § 16Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen § 17Verwaltungs-
vorschriften zu Regulierungs-
grundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität § 18Verpflichtungszusagen § 19Marktprüfungs-
verfahren für Verpflichtungszusagen
Rechtsprechung zu § 11 TKG
144 Entscheidungen zu § 11 TKG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08
Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
- VG Köln, 08.03.2007 - 1 K 3918/06
Terminierungsentgelte im Mobilfunk müssen nicht vorab genehmigt werden
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07
- VG Köln, 12.08.2020 - 21 K 6862/15
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8499/18
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16
Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Querverweise
Auf § 11 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 12 (Konsultations- und Konsolidierungsverfahren)
§ 13 (Regulierungsverfügung)
§ 15 (Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung)
§ 16 (Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen)
§ 17 (Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität)
- Zugangsregulierung
- Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 26 (Zugangsverpflichtungen)
- Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
- § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
- Frequenzordnung
- § 105 (Förderung des Wettbewerbs)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 197 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)
- Befugnisse
- § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32f (Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung)