Telekommunikationsgesetz
Teil 4 - Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung (§§ 73 - 77) |
(1) 1Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. 2Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. 3Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. 4Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:
(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
(3) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. 2Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. 3Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.
(4) 1Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
2Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 76 TKG
37 Entscheidungen zu § 76 TKG in unserer Datenbank:
- AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16
Kabelverzweiger kann durch "Multifunktionsgehäuse" ersetzt werden!
- BGH, 08.05.2015 - V ZR 62/14
Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung ...
- VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18
(Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3 ...
- AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf ...
- BGH, 17.07.2009 - V ZR 254/08
Abwälzung der Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 25.07.2007 - 42 O 207/05
- OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2 ...
- BGH, 07.11.2014 - V ZR 305/13
Grundstücksnutzung zum Betrieb von Telekommunikationslinien: Inhaltskontrolle ...
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur ...
- BGH, 16.03.2012 - V ZR 98/11
Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer ...
Querverweise
Auf § 76 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
- § 77 (Streitschlichtung)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 76 TKG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)