Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
| Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
§ 37
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
(1) 1Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
3Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
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Rechtsprechung zu § 37 TKG
211 Entscheidungen zu § 37 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.06.2026 - 6 B 17.25
- BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15
Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.08.2015 - 6 B 5.15
Revisionszulassung, telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung
- VG Köln, 27.11.2014 - 1 K 8240/09
- BVerwG, 11.08.2015 - 6 B 5.15
- BGH, 04.03.2021 - III ZR 39/20
Entgeltgenehmigung für Postdienstleistungen - Vertrag über Postdienstleistungen: ...
- BVerwG, 06.11.2024 - 6 C 2.23
Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des ...
- VG Köln, 01.03.2024 - 21 L 2013/22
Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom
- BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16
Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte ...
Querverweise
Auf § 37 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
- § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)