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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)   
   Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 46
Nachträgliche Missbrauchsprüfung

(1) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.

(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.

(4) 1Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. 2Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.

(5) 1Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. 2Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.

(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 46 TKG

39 Entscheidungen zu § 46 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 38 (Entgeltregulierung)
            § 45 (Verfahren der Entgeltanzeige)
     
      Kundenschutz
        § 59 (Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme)
     
      Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
        § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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