Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) 1Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. 2Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
(5) 1Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. 2Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Rechtsprechung zu § 46 TKG
38 Entscheidungen zu § 46 TKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.01.2018 - 29 U 757/17
Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz
- BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16
Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 20 U 107/15
Wettbewerbswidrigkeit der erneuten Übermittlung eines Portierungsauftrags nach ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 20 U 107/15
- OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 20 U 77/17
Anforderungen an die Belehrung über das Sonderkündigungsrecht des Kunden gem. § ...
- AG Pinneberg, 12.01.2017 - 63 C 88/16
Anforderungen an den Nachweis über Wohnortwechsel bei Sonderkündigungsrecht des § ...
- AG Köln, 25.01.2016 - 142 C 408/15
Wirksamwerden der Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach dem ...
- AG Bonn, 16.07.2013 - 106 C 129/13
Kündigung, Telekommunikationsvertrag, Anbieterwechsel, Leistungsbereitstellung
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 23.05.2013 - 106 C 129/13
Verpflichtung zur Freischaltung von Telekommunikationsdienstleistungen im Wege ...
- AG Bonn, 23.05.2013 - 106 C 129/13
- AG Böblingen, 13.11.2009 - 3 C 1895/09
Keine Rufnummern-Portierung im Wege der einstweiligen Verfügung
- OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 15 U 56/14
Wettbewerbswidrigkeit der zweiten Übermittlung eines Portierungsauftrages durch ...
Querverweise
Auf § 46 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Kundenschutz
- § 59 (Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme)
- Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
- § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)