Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
| Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.
(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
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Rechtsprechung zu § 44 TKG
43 Entscheidungen zu § 44 TKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 25.09.2025 - 6 U 2074/24
Vertragszusammenfassung
- BVerwG, 06.11.2024 - 6 C 2.23
Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2025 - 20 U 71/21
Laufzeit auch eines Verlängerungsvertrages bei Änderungen des Vertragsinhalts ...
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- OLG Köln, 26.02.2021 - 6 U 85/20
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch ...
- VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 273/20
Genehmigung höheren Briefportos war rechtswidrig - Genehmigung höheren ...
- OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
Zulässigkeit eines Zugriffs eines Arbeitgebers auf ein dienstliches ...
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20
Darf der Arbeitnehmer auf E-Mails des Arbeitgebers zugreifen?
- LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20
- LG München I, 13.09.2005 - 33 O 4087/05
Inverssuche - Einwilligung der Kunden
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
Zur Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
Querverweise
Auf § 44 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 TKG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 II (Schadensersatzpflicht) (zu § 44 I)