Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Rechtsprechung zu § 45 TKG
23 Entscheidungen zu § 45 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 1 U 46/19
Widerspruchsrecht von Mobilfunkkunden unabhängig von Höhe angekündigter ...
- AG Hamburg, 24.10.2014 - 36a C 459/13
Mobilfunkvertrag: Stillschweigende außerordentliche Kündigung durch das ...
- AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08
Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem ...
- AG Lebach, 21.06.2011 - 13 C 653/10
Mehrwerdienst, Angebot eines - Vertragspartner
- VG Köln, 17.05.2006 - 21 K 7045/05
- VG Köln, 17.05.2006 - 21 K 7046/05
Missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung durch einen Betreiber ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 11 L 1/12
Verbotswidrige Nutzung von Diensthandys
- VG Köln, 14.02.2008 - 1 K 4447/06
- LG Bonn, 02.07.2020 - 14 O 20/19
- LG Potsdam, 26.11.2015 - 2 O 340/14
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Äußerungen des Mobilfunkanbieters über das ...
Querverweise
Auf § 45 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 38 (Entgeltregulierung)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)