Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(2) 1Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. 2Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
1. | die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, | |
2. | die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten, | |
3. | die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichtigung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken gemäß § 38 Absatz 5 Nummer 1, | |
4. | die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten, | |
5. | eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei der Bestimmung des Zinssatzes. |
(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Rechtsprechung zu § 42 TKG
80 Entscheidungen zu § 42 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
- BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 6642/10
Rechtliche Ausgestaltung eines missbräuchlichen Ausnutzens einer marktmächtigen ...
- VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 6642/10
- BVerwG, 15.03.2022 - 1 A 1.21
Bundesinnenministerium durfte Einvernehmen zu Berliner Aufnahmeanordnung für ...
- BVerwG, 31.01.2020 - 6 B 35.19
Drittmarktkonstellation; Entgeltregulierung; Hinweispflicht; Hybrid-Produkt; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine ...
- VG Köln, 17.05.2006 - 21 K 7046/05
Missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung durch einen Betreiber ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 35.06
Definition eines Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig und ...
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 35.06
- VG Köln, 21.01.2009 - 21 K 2048/07
Angebot von digitalen Rundfunksignalen gegen Entgelt über Kabelkopfstationen; ...
Querverweise
Auf § 42 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 39 (Maßstäbe der Entgeltgenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 TKG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 20 (Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht)