Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) 1Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. 2Der Antrag muss die Entgelte, die Kostenunterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten. 3Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 unterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. 2Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. 3Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) 1Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 bestimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. 2Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen
3Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch auf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beruhen.
(4) 1Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass Entgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltgenehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise eine befristete Genehmigung. 2Die Genehmigung der Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. 3Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genannten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(5) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung. 2Die Verfahren des § 14 gelten entsprechend. 3Hat die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Rechtsprechung zu § 40 TKG
34 Entscheidungen zu § 40 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 26.10.2005 - 21 K 4639/05
Vorläufige Preselection-Verpflichtung gegenüber DTAG
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 05.09.2007 - 21 K 3395/06
Vorlage der Tarifanzeige für eine fundierte Offenkundigkeitsprüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, ...
- BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
- VG Köln, 20.09.2010 - 21 L 799/10
Ermessen der Bundesnetzagentur bei einer Entscheidung nach § 40 Abs. 1 ...
- BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2407/11
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen ...
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2407/11
- BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung; ...
- BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 11.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines ...
- BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 10.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines ...