Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (§§ 47 - 48) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
2Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 3Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. 4Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.
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Rechtsprechung zu § 47 TKG
127 Entscheidungen zu § 47 TKG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.08.2019 - KZR 4/17
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Problematik einer Umgehung im ...
- OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei ...
- BGH, 22.08.2019 - KZR 4/17
- OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
Anwendungsbereich von § 47 TKG
- BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
Kooperationsverträge zwischen dem Inhaber von Teilnehmerdaten und verschiedenen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
- OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U 53/15
Kooperationsvertrag über gemeinsame Herausgabe von Telefonbüchern
- BVerwG, 01.06.2023 - 6 B 39.22
Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. ...
- BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18
Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse; ...
Zum selben Verfahren:
§ 47 TKG in Nachschlagewerken
- § 47 TKG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilnehmerdaten
Querverweise
Auf § 47 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 43 (Kostenunterlagen)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)