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   BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18   

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BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18 (https://dejure.org/2019,43757)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2019 - 6 B 164.18 (https://dejure.org/2019,43757)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 (https://dejure.org/2019,43757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • doev.de PDF

    Bindungswirkung der Ablehnung einer Anordnung nach § 25 TKG durch die Bundesnetzagentur

  • rewis.io

    Bindungswirkung der Ablehnung einer Anordnung nach § 25 TKG durch die Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 25 ; TKG § 37 ; VwVfG § 43 ; VwVfG § 48
    Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; vorangegangene Ablehnung; inhaltliche Entscheidung; Bindungswirkung; konkludente Rücknahme; Rücknahmeermessen; Ermessensreduktion; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Ablehnung einer Zugangsanordnung oder Entgeltanordnung aufgrund materieller Prüfung im Wege einer inhaltlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur; Entgeltzahlung für die Bereitstellung und Überlassung der sog. Intra-Building-Abschnitte und Zentralen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Das Gewicht dieses Belangs ist selbst bei fehlender Bestandskraft einer Entgeltgenehmigung nicht als so gering einzuschätzen, dass es ohne weitere Einzelfallprüfung von vornherein ermessensfehlerhaft wäre, von der Rücknahme abzusehen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 56).

    Die Bindung an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bei der Stellung eines neuen Entgeltantrags entfällt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn die Bundesnetzagentur gar keine inhaltliche Regelung getroffen hat, zu der eine neue Regelung in Widerspruch treten könnte, z.B. wenn sie die Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen versagt hat (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 32).

    Hierzu entnimmt sie dem Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - (BVerwGE 143, 87) den Rechtssatz, dass die Ablehnung eines Entgeltantrags als unzulässig (etwa wegen unzureichender Kostenunterlagen) keine inhaltliche Entscheidung beinhalte und daher keine Bindungswirkung entfalte, so dass eine Aufhebung der Ablehnung vor Erlass einer Entgeltgenehmigung für denselben Zeitraum nicht erforderlich ist (a.a.O. Rn. 32).

    bb) Die Beigeladene rügt ferner eine Abweichung von dem ebenfalls der bereits genannten Entscheidung vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - (BVerwGE 143, 87) zu entnehmenden Rechtssatz, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und die Begründung des Verwaltungsakts Ausführungen enthält, die darauf schließen lassen, dass die Behörde die maßgeblichen Belange ermittelt und abgewogen hat (a.a.O. Rn. 39 f., 49).

    cc) Schließlich ist die Revision nicht wegen der von der Beigeladenen gerügten Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem in der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - (BVerwGE 143, 87 Rn. 51) enthaltenen Rechtssatz zuzulassen, dass mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bestehe, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist.

    Der Senat hat in dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - (BVerwGE 143, 87) in Bezug auf Entgeltgenehmigungen, die für dieselbe Leistung im selben Zeitraum unterschiedliche hohe Entgelte genehmigen, entschieden, dass eine Aufhebung gemäß §§ 48, 49 VwVfG grundsätzlich dann erforderlich ist, wenn andernfalls sich inhaltlich widersprechende Regelungen Geltung beanspruchten (a.a.O. Rn. 18 ff., 31).

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Die gegen die angeordnete Erstattungsregelung gerichtete Klage der Klägerin führte im Revisionsverfahren zur Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beklagten vom 23. November 2009 (BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - BVerwGE 156, 59).

    Die Beklagte meint dem Urteil des Senats vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - (BVerwGE 156, 59) den abstrakten Rechtssatz entnehmen zu können, dass einer abgelehnten Entgeltanordnung nach § 25 Abs. 2 TKG kein eigenständiger, über den jeweiligen Antrag hinausgehender Regelungsgehalt zukommt.

    Wie bereits ausgeführt, war die Ablehnung der von der Beigeladenen begehrten Anordnung der genehmigten Entgelte (Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 23. November 2009) nach § 25 Abs. 2 TKG in dem vorangegangenen Klageverfahren, das Gegenstand des Urteils des Senats vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - (BVerwGE 156, 59) war, nicht streitgegenständlich.

    Ob und inwieweit die Beklagte durch die Ablehnung der von der Beigeladenen begehrten Anordnung der genehmigten Entgelte in dem Beschluss vom 23. November 2009 gebunden ist, hat der Senat in dem Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - (BVerwGE 156, 59) - wie bereits erwähnt - nicht entschieden.

    Auf die besondere Komplexität der gegenseitigen Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin als dem zugangsberechtigten und der Beigeladenen als dem zugangsverpflichteten Unternehmen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - (BVerwGE 156, 59 Rn. 23) hingewiesen.

  • BVerwG, 29.11.2017 - 6 C 56.16

    Erteilung einer Entgeltanordnung gegenüber einem Mobilfunknetzbetreiber für die

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Zum anderen verweist sie auf das Urteil des Senats vom 29. November 2017 - 6 C 56.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:291117U6C56.16.0] - und entnimmt diesem den Rechtssatz, dass die von der Beklagten bei Entgeltgenehmigungen und Entgeltanordnungen regelmäßig ausgesprochene teilweise Ablehnung des Antrags ("im Übrigen") keine Bindungswirkung entfalte, die einer Neubescheidung des Antrags in Bezug auf ein beantragtes höheres Entgelt entgegenstehe, und dass die Aufhebung der teilweise ablehnenden Entscheidung vor der Neubescheidung nicht erforderlich sei.

    Soweit die Beigeladene darauf verweist, im Fall der gerichtlichen (teilweisen) Aufhebung und Neubescheidung von Entgeltgenehmigungen und Entgeltanordnungen der Beklagten sei, wie sich z.B. aus dem Urteil des Senats vom 29. November 2017 - 6 C 56.16 - ergebe, eine entgegenstehende frühere Ablehnung des Antrags niemals problematisiert worden, übersieht sie den Unterschied zwischen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen.

  • BVerwG, 22.05.2003 - 6 B 11.03

    Kriegsdienstverweigerung; sog. eingehendere Prüfung; Gewissensentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Überzeugungsgrundsatz nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs und nicht die Rechtsanwendung steuert (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f. und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 9; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 6).
  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:290419B6B141.18.0] - NVwZ-RR 2019, 686 Rn. 21).
  • BGH, 26.06.2014 - III ZR 299/13

    Ergänzende Vertragsauslegung einer telekommunikationsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Dass sich die Vertrauensschutzbelange der Klägerin aus den von der Beigeladenen genannten Gründen im vorliegenden Fall möglicherweise nicht als besonders gewichtig erweisen (vgl. für eine vergleichbare Fallkonstellation: BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310 Rn. 18), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 6 B 134.18

    Beweisantrag; Bindungswirkung der Wahrunterstellung; Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Das Tatsachengericht überschreitet den ihm bei der Würdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmen nur dann, wenn es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Gesetze der Logik (Denkgesetze) nicht beachtet oder die Würdigung des Prozessstoffes an einem gedanklichen Widerspruch leidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:100918B6B134.18.0] - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 12.12.2017 - 6 B 30.17

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Überzeugungsgrundsatz nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs und nicht die Rechtsanwendung steuert (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f. und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 9; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 6).
  • BVerwG, 16.01.2019 - 6 B 136.18

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung auf der Grundlage einer

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:160119B6B136.18.0] - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
    Soweit die Beigeladene auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1975 - 4 C 15.73 - (BVerwGE 48, 271) Bezug nimmt, entnimmt sie dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass die Versagung einer Baugenehmigung keine Bindungswirkung dahingehend entfalte, das Vorhaben sei materiell rechtswidrig.
  • BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 54.19

    Ausgestaltungsspielraum; Bescheidungsantrag; Diensteanbieterverpflichtung;

    Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Überzeugungsgrundsatz nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs und nicht die Rechtsanwendung steuert (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 23.20

    Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern

    Während die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als inhaltlicher Maßstab für die Entgeltgenehmigung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 37 f.), handelt es sich bei der Ablehnung einer Entgeltgenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen nicht um eine inhaltliche Regelung, sondern um eine Entscheidung mit lediglich formellem Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512U6C3.11.0] - BVerwGE 143, 87 Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 36 f.).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 55.19

    Zulässigkeit einer auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung im

    Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Überzeugungsgrundsatz nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs und nicht die Rechtsanwendung steuert (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.2023 - 6 B 39.22

    Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 56.19

    Zulässigkeit einer auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung im

    Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Überzeugungsgrundsatz nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs und nicht die Rechtsanwendung steuert (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 26.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

    Während die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als inhaltlicher Maßstab für die Entgeltgenehmigung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 37 f.), handelt es sich bei der Ablehnung einer Entgeltgenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen nicht um eine inhaltliche Regelung, sondern um eine Entscheidung mit lediglich formellem Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512U6C3.11.0] - BVerwGE 143, 87 Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 36 f.).
  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 25.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

    Während die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als inhaltlicher Maßstab für die Entgeltgenehmigung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 37 f.), handelt es sich bei der Ablehnung einer Entgeltgenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen nicht um eine inhaltliche Regelung, sondern um eine Entscheidung mit lediglich formellem Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512U6C3.11.0] - BVerwGE 143, 87 Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 36 f.).
  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 28.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

    Während die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als inhaltlicher Maßstab für die Entgeltgenehmigung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 37 f.), handelt es sich bei der Ablehnung einer Entgeltgenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen nicht um eine inhaltliche Regelung, sondern um eine Entscheidung mit lediglich formellem Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512U6C3.11.0] - BVerwGE 143, 87 Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 36 f.).
  • VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

    Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller das Bestehen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift im erneuten Erlaubnisverfahren nach Bestandskraft des eine über den 30.11.2020 hinausgehenden Härtefallbefreiung versagenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.05.2017 überhaupt noch geltend machen kann (vgl. zur Bindungswirkung ablehnender behördlicher Entscheidungen: BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - 6 B 164/18 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 24.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 27.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu Diensten; Die

  • BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte

  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von

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