Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36) |
Unterabschnitt 2 - Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 24 - 30) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. 2Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. 3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.
Rechtsprechung zu § 25 TKG
190 Entscheidungen zu § 25 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15
Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18
Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.05.2014 - 6 B 46.13
Telekommunikation; Zugangsgewährung; Kollokation im Multifunktionsgehäuse; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
Auswirkungen der Ausgliederung auf eine einem Telekommunikationsunternehmen ...
- VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
- BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 58.18
Anordnung der Bundesnetzagentur; Auswahlermessen; Entgeltgenehmigung; Grundsatz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13
Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.11.2017 - 6 C 56.16
Erteilung einer Entgeltanordnung gegenüber einem Mobilfunknetzbetreiber für die ...
- BVerwG, 29.11.2017 - 6 C 56.16
Querverweise
Auf § 25 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 13 (Regulierungsverfügung)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)