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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36)   
   Unterabschnitt 2 - Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 24 - 30)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 25
Transparenzverpflichtung

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1. zur Buchführung,
2. zu Entgelten,
3. zu technischen Spezifikationen,
4. zu Netzmerkmalen und
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. 2Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. 3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 25 TKG

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Querverweise

Auf § 25 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 13 (Regulierungsverfügung)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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