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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36)   
   Unterabschnitt 2 - Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 24 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Diskriminierungsverbot

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

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Rechtsprechung zu § 24 TKG

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Querverweise

Auf § 24 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 13 (Regulierungsverfügung)
          § 18 (Verpflichtungszusagen)
        Zugangsregulierung
          Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
            § 33 (Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
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