Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36) |
Unterabschnitt 2 - Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 24 - 30) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 24 TKG
280 Entscheidungen zu § 24 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.03.2023 - 4 BN 44.22
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 16.22
- BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2407/11
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen ...
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2407/11
- BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12
Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2317/11
Einstufung von § 21 TKG als drittschützend zu Gunsten der den Zugang ...
- VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2317/11
- BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 15.12
Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses durch eine wirksam ...
- VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
- BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 16.12
Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Querverweise
Auf § 24 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 33 (Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)