Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19) |
(1) 1Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur zu den für ihre Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Verbindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
1. | kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen nach § 13 relevant sind; | |
2. | Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder | |
3. | Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen. |
2Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Internetseite.
(2) 1Verpflichtungszusagen müssen fair, angemessen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer offen sein. 2Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren nach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungszusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedingungen offenkundig nicht. 3Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen umfassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2 gewährleisten.
(3) 1Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.
(4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.
und Konsolidierungs-
verfahren § 13Regulierungs-
verfügung § 14Verfahren der Regulierungs-
verfügung § 15Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungs-
verfügung § 16Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen § 17Verwaltungs-
vorschriften zu Regulierungs-
grundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität § 18Verpflichtungszusagen § 19Marktprüfungs-
verfahren für Verpflichtungszusagen
Rechtsprechung zu § 18 TKG
41 Entscheidungen zu § 18 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
- VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05
Entgelte für Zusammenschaltung II
- BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13
Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung; ...
- VG Köln, 22.02.2006 - 21 K 745/05
Zusammenschaltung
- VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.11.2006 - 6 C 18.05
Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten ...
- BVerwG, 15.11.2006 - 6 C 18.05
- VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 4150/09
Erforderlichkeit des Vorliegens der nach dem TKG erforderlichen Voraussetzungen ...
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 61/03
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 62/03
- BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
Querverweise
Auf § 18 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 32 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 197 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)