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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. 2§ 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 16 TKG

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Querverweise

Auf § 16 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 14 (Verfahren der Regulierungsverfügung)
     
      Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
        § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
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