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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. 2§ 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 16 TKG

41 Entscheidungen zu § 16 TKG in unserer Datenbank:

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Alle 41 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 16 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 14 (Verfahren der Regulierungsverfügung)
     
      Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
        § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
Was ist das?

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