Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
| Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen. 2Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Verpflichtungszusagen mit. 2Genügen diese den jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit.
(4) 1Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorgelegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. 2Die Bundesnetzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszusagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Absatz 2 für verbindlich. 3Im Falle wesentlicher Änderungen ist den interessierten Parteien im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung der Laufzeit.
(6) 1Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen. 2Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffordern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.
und Konsolidierungs-
verfahren § 13Regulierungs-
verfügung § 14Verfahren der Regulierungs-
verfügung § 15Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungs-
verfügung § 16Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen § 17Verwaltungs-
vorschriften zu Regulierungs-
grundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität § 18Verpflichtungszusagen § 19Marktprüfungs-
verfahren für Verpflichtungszusagen
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Rechtsprechung zu § 19 TKG
61 Entscheidungen zu § 19 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8489/18
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- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
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- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8490/18
- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8491/18
- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8492/18
- BVerwG, 16.12.2019 - 6 B 36.19
Anordnung der Bundesnetzagentur; Drittschutz; Regulierungsverfügung; ...
- BVerwG, 19.12.2019 - 6 B 66.19
Voraussetzungen für die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Umfang des durch § ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 26.08.2024 - 1 K 8531/18
Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die ...
Querverweise
Auf § 19 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 32 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)