Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zugangsvorschriften (§§ 20 - 23) |
§ 23
Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
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Rechtsprechung zu § 23 TKG
62 Entscheidungen zu § 23 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.02.2016 - 6 C 62.14
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Standardangebot; Teilentscheidungen im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 19.09.2014 - 9 K 737/08
Vorlage eines Standardangebots für Zugangsleistungen durch das Unternehmen mit ...
- VG Köln, 19.09.2014 - 9 K 737/08
- BVerwG, 19.12.2024 - 6 B 5.24
Telekommunikationsrechtliche Missbrauchsverfügung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16
Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
- BVerwG, 27.03.2024 - 6 B 71.23
Standardangebot; Nutzungskonflikt an Endleitung; Funktionsherrschaft des ...