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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zugangsvorschriften (§§ 20 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

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Rechtsprechung zu § 23 TKG

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Querverweise

Auf § 23 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          Allgemeine Vorschriften
            § 35 (Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung)
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 43 (Kostenunterlagen)
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