Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zugangsvorschriften (§§ 20 - 23) |
§ 23
Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
vereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
Rechtsprechung zu § 23 TKG
58 Entscheidungen zu § 23 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.02.2016 - 6 C 62.14
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Standardangebot; Teilentscheidungen im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 19.09.2014 - 9 K 737/08
Vorlage eines Standardangebots für Zugangsleistungen durch das Unternehmen mit ...
- VG Köln, 19.09.2014 - 9 K 737/08
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16
Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen
- VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16
- BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17
Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13
Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu ...
- VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13
- VG Köln, 19.09.2014 - 9 K 792/08
Recht der Bundesnetzagentur zum Vorgehen gegen Telekommunikationsdienstleister ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17