Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36) |
Unterabschnitt 3 - Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 31 - 34) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) 1Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
2Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.
Rechtsprechung zu § 33 TKG
189 Entscheidungen zu § 33 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8515/18
Vergaberegeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen: Telekom, Vodafone und O2 ...
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 40.14
Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 44.14
Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des ...
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 41.14
Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des ...
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 42.14
Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des ...
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 43.14
Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des ...
- BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 23.20
Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern