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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 20 - 36)   
   Unterabschnitt 3 - Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 31 - 34)   
Gliederung
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§ 33
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.

(2) 1Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.

2Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

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Rechtsprechung zu § 33 TKG

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Querverweise

Auf § 33 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          Allgemeine Zugangsvorschriften
            § 22 (Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit)
          Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
            § 32 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
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