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Telekommunikationsgesetz

   Teil 4 - Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung (§§ 73 - 77)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 77
Streitschlichtung

(1) 1Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen gemeinsam anrufen. 2Die Anrufung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten.

(2) 1Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. 2Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. 3Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. 4Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(3) 1Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. 3Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

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