Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
| 4. - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes (§ 44a) |
(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist.
(2) 1Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Register über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. 2Sie gibt der Zeugenschutzdienststelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzdienststelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. 3Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.
(3) 1Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzdienststelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge oder Zeugin vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. 2Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. 3Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzdienststelle bestimmten Daten eingeht.
(4) 1Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. 2Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. 3Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.
(5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
| 27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
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Querverweise
Auf § 44a BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Schlußbestimmungen
- § 155a (Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes)