Gewerbeordnung
| Schlußbestimmungen (§§ 154 - 161) |
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 | |
| 30.04.2002 | Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) | 23.04.2002 |
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Rechtsprechung zu § 155a GewO
2 Entscheidungen zu § 155a GewO in unserer Datenbank:
- BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
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