Bundeszentralregistergesetz

   Dritter Teil - Das Erziehungsregister (§§ 59 - 64)   
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Textdarstellung

  

§ 61
Auskunft aus dem Erziehungsregister

(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden

1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5. den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen,
6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Absatz 3) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020 (BGBl. I S. 840), in Kraft getreten am 01.05.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen22.04.2020BGBl. I S. 840
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
21.11.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes17.11.2015BGBl. I S. 1938
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu § 61 BZRG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 61 BZRG

03.01.1974Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971)BGBl. I S. 46

Querverweise

Auf § 61 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

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