Bundeszentralregistergesetz
Dritter Teil - Das Erziehungsregister (§§ 59 - 64) |
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden
1. | den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen, | |
2. | den Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen, | |
3. | den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe, | |
4. | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | |
5. | den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen, | |
6. | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen. |
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Absatz 3) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2020 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen | 22.04.2020 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
21.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes | 17.11.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 61 BZRG
136 Entscheidungen zu § 61 BZRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- VG Göttingen, 20.08.2019 - 3 B 130/19
Absehen; Arglistige Täuschung; Auskunft; Auskunftsrecht; Beamtenverhältnis auf ...
- BGH, 28.04.2022 - 2 StR 127/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ...
- OVG Sachsen, 25.01.2021 - 2 B 444/20
Einstellung in Polizeidienst; Ermittlungsverfahren nach JGG; Belehrung
- BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72
Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG
- BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09
Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09
Bundeszentralregister; Rechtskraft; Zeitpunkt der strafgerichtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 - 18 K 3229/10
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Speicherung ...
- VG Koblenz, 08.03.2013 - 4 K 563/12
Verwertung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; ...
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 61 BZRG
03.01.1974 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971) | BGBl. I S. 46 |
Querverweise
Auf § 61 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 59 (Führung des Erziehungsregisters)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 10 (Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich)