Bundeszentralregistergesetz
Dritter Teil - Das Erziehungsregister (§§ 59 - 64) |
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2§ 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 63 BZRG
86 Entscheidungen zu § 63 BZRG in unserer Datenbank:
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Einstellung in Polizeidienst; Ermittlungsverfahren nach JGG; Belehrung
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Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- VG München, 24.09.2020 - M 10 K 18.6307
Vorhalte- und Verwertungsverbot hinsichtlich richterlicher Weisung nach ...
- BGH, 12.10.2010 - 3 StR 381/10
Strafzumessung (Berücksichtigung von Vorverurteilungen); Erziehungsregister ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2018 - 4 S 19.18
Polizeibewerber; Einstellung Vorbereitungsdienst; Eignungszweifel; ...
- VG Mainz, 19.03.2019 - 4 L 105/19
Keine Ausbildung zu Polizisten bei charakterlichen Bedenken
- VG Berlin, 25.08.2016 - 26 K 89.15
Öffentlicher Dienst: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ...
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Reichweite der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 2, 2. HS StVG
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