Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
| 3. - Auskünfte an Behörden (§§ 43a - 44) |
(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist.
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 44Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
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