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Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a)   
   2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register (§§ 41 - 43)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BZRG (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz
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§ 43
Weiterleitung von Auskünften

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

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Rechtsprechung zu § 43 BZRG

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