Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a)   
   2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register (§§ 41 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 42b
Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

1Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. 2§ 42a Abs. 8 gilt entsprechend.

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