Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58c) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register (§§ 41 - 43) |
1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. 3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 7Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
17.07.2020 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.07.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
14.09.2013 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft | 06.09.2013 |
Rechtsprechung zu § 42 BZRG
12 Entscheidungen zu § 42 BZRG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
Erteilung eines Zeugnisses der Jägerprüfung
- OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 VAs 145/12
Umfang des Auskunftsanspruchs des Betroffenen aus dem Bundeszentralregister
- BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug
- BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07
Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch; ...
- BVerfG, 17.07.1991 - 2 BvR 1570/89
Versagung der Einsichtnahme in das Bundeszentralregister für einen Rechtsanwalt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.05.1981 - III ZR 167/79
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer ...
- BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen ...
- OLG Karlsruhe, 26.10.1998 - 2 VAs 42/97
- OLG Karlsruhe, 01.04.1981 - 13 U 64/80
Querverweise
Auf § 42 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 21a (Protokollierungen)
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 56b (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)