Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
(2) 1Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. 2Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.
(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
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Rechtsprechung zu § 168 FamFG
271 Entscheidungen zu § 168 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 10/25
Rechtsbeschwerdeausschluss gilt auch bei Verneinung des Vergütungsanspruchs
- OLG Celle, 18.03.2021 - 6 W 27/21
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen Nachlassverwalter; ...
- OLG Frankfurt, 23.07.2024 - 20 W 142/24
Zur nachgerichtlichen Festsetzung von Aufwendungen für den Nachlasspfleger
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 - 18 WF 44/24
Anhörungspflicht sowie Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im ...
- OLG Hamm, 04.06.2020 - 15 W 24/20
Nachlasspfleger, Festsetzungsverfahren, Aufwendungsersatz
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.06.2025 - 10 W 56/25
Nachlasspfleger; Vergütung; Aufwendungsersatz
- OLG Celle, 17.02.2025 - 6 W 136/24
Nachlasspflegervergütung; Höhe der Nachlasspflegervergütung bei mittellosem und ...
- BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10
Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung ...
§ 168 FamFG in Nachschlagewerken
- § 168 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuervergütung
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Freibetrag
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Regress der Staatskasse
Staatsregress
Vergütung
Vergütungspauschale
Vermögensverzeichnis
Querverweise
Auf § 168 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)