Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) 1Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:
1. | Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde; | |
2. | eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). |
2Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. 3Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. 4Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.
(2) 1In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. 2§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.
(3) 1Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. 2Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(4) 1Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168aMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 168 FamFG
226 Entscheidungen zu § 168 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 355/20
Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten und die Geltendmachung der ...
- BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10
Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung ...
- LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Betreuervergütung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH)
- BGH, 15.08.2012 - XII ZB 442/11
Betreuungsverfahren: Auslegung einer Beschwerde als Rechtspflegererinnerung bei ...
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16
Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft
- BGH, 05.10.2016 - XII ZB 464/15
Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands: Geltung der Ausschlussfrist von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
Keine Ausschlussfrist für Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes
- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
- KG, 31.08.2016 - 25 WF 51/16
Vergütung des Verfahrensbeistands: Verjährung des Vergütungsanspruchs
§ 168 FamFG in Nachschlagewerken
- § 168 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuervergütung
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Freibetrag
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Regress der Staatskasse
Staatsregress
Vergütung
Vergütungspauschale
Vermögensverzeichnis
Querverweise
Auf § 168 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158c (Vergütung; Kosten)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)