Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben | 18.12.2018 | |
01.05.2014 | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt | 28.08.2013 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Verfahrensbeistand § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 168Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168aMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 168a FamFG
3 Entscheidungen zu § 168a FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 14.09.2010 - 8 WF 133/10
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