Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) 1Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 152 FamFG
74 Entscheidungen zu § 152 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.11.2021 - 2 SAF 21/21
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses; dauernder Aufenthalt des Kindes; Ort, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu ...
- OLG Frankfurt, 04.01.2017 - 1 SV 27/16
Kein Rückschluss aus Zuständigkeit für einstweilige Anordnung im Hinblick auf ...
- OLG Bremen, 20.06.2017 - 4 UF 20/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag der ...
- OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 SAF 17/15
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Sorgerechtsprozess
- OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
Örtliche Zuständigkeit in einem Umgangsverfahren
- OLG Bamberg, 26.09.2022 - 7 UF 165/22
Beschwerde, Kommanditist, FamFG, Genehmigung, Kindesmutter, Beschwerdefrist, ...
- OVG Niedersachsen, 18.05.2021 - 13 AR 259/21 Corona
Zurückverweisung eines Verfahrens nach § 1666 BGB an das zuständige Amtsgericht
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 SAF 4/13
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Umgangsverfahren bei Aufenthalt ...
Querverweise
Auf § 152 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 154 (Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes)