Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) 1Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
2Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. 3Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
(3) 1Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 2Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168aMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 159 FamFG
299 Entscheidungen zu § 159 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18
- OLG Saarbrücken, 18.02.2022 - 6 UF 5/22
1. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1. Juli 2021 anzuwendenden Fassung hat ...
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Streit um die Covid-19-Schutzimpfung für das gemeinsame Kind
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Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in ...
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17
Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18
Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das ...
- BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18
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Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im ...
Querverweise
Auf § 159 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)