Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787) |
| Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785) |
| Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785) |
(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
(2) 1Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. 2Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
(3) 1Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. 2Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
voraussetzungen
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Rechtsprechung zu § 1781 BGB
20 Entscheidungen zu § 1781 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 02.02.2022 - 9 WF 1212/21
Entlassung eines Pflegers
- OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21
Anfechtung Entlassung als Nachlasspfleger
- OLG Schleswig, 12.06.2020 - 15 WF 72/20
Gründe für die Entlassung eines Vormunds; Beschwerderecht des neu bestellten ...
- VG Hannover, 07.05.2025 - 3 B 2704/25
Heilung eines Verfahrensfehler (verneint); Notvertretung; Prozessfähigkeit; ...
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 - 18 WF 44/24
Anhörungspflicht sowie Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04
Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der Gefährdung von Erbeninteressen ...
- BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62
Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft
- BayObLG, 11.07.1991 - BReg. 3 Z 92/91
Übergehung eines Elternteils bei der Berufung zum Pfleger; Voraussetzungen für ...
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 - 20 WF 153/25
Anordnung einer Zuwendungspflegschaft für ein Kind; Entlassungsantrag des ...
- BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61
Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds ...
Querverweise
Auf § 1781 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168a (Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse)