Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
1. | wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, | |
2. | wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist, | |
3. | wenn er die Übernahme verzögert, | |
4. | wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde, | |
5. | wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig. |
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 1778 BGB
31 Entscheidungen zu § 1778 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 03.12.2018 - 15 WF 196/18
Gleichzeitige Bestellung als Ergänzungspfleger und Testamentsvollstrecker
- OLG München, 09.06.2015 - 26 WF 1758/14
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung des ...
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 231/21
Das unzuständige Jugendamt als Amtsvormund
- BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der ...
- BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21
Kindeswohlgefährdung - und keine Verfahrensfähigkeit der Jugendlichen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 4 WF 188/20
Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis eines 16-Jährigen bei Maßnahmen nach § ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 4 WF 188/20
- OLG Koblenz, 14.05.2021 - 9 UF 669/20
- OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20
- OLG Dresden, 21.10.2021 - 23 UF 399/21
- OLG Rostock, 01.12.2021 - 10 UF 104/21
Anordnung der Amtsvormundschaft: Beschwerderecht der durch letztwillige Verfügung ...
Querverweise
Auf § 1778 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1917 (Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)