Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
| Untertitel 4 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1804 - 1807) |
(1) 1Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.
(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1805 BGB
28 Entscheidungen zu § 1805 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
Zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto ...
- BGH, 31.10.2018 - XII ZB 300/18
Betreuungssache: Verwaltung von Verfügungsgeldern des Betreuten auf einem ...
- OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21
Zulässigkeit der Verwahrung von sog. Verfügungsgeld auf einem Geschäftskonto des ...
- LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22
Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
- OLG Rostock, 18.01.2005 - 3 W 120/04
Zur Verpflichtung des Betreuers zur Eröffnung eines eigenen Girokontos für den ...
- OLG Karlsruhe, 10.09.2003 - 1 U 7/03
Testamentsauslegung: Anordnung eines Nach- oder eines Ersatzvermächtnisses
- OLG Schleswig, 14.04.2005 - 2 W 49/05
Betreuung, Betreuer, Betreuerauswahl
- LG Frankenthal, 26.11.2015 - 1 T 267/15
Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von nachgezahlten Sozialleistungen zur ...
- FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 557/98
Pflege-Pauschbetrag bei Zahlung von Pflegegeld
§ 1805 BGB in Nachschlagewerken
- § 1805 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mündelgeld - § 1805 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Geldanlage
Vermögenssorge
Vermögensverwaltung
Querverweise
Auf § 1805 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i