Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
Untertitel 4 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1804 - 1807) |
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
1. | die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde, | |
2. | er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels, | |
3. | er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet, | |
4. | nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder | |
5. | ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. |
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
(3) 1Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. 2Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. 3Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1804 BGB
78 Entscheidungen zu § 1804 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.10.2019 - XII ZB 164/19
Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Geilenkirchen, 19.11.2018 - 8 XVII 1/94
- LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
Schenkungsversprechen auf den Todesfall, Testierfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
- OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 20 W 38/18
Grundbuch: Nachweis, dass keine Schenkung vorliegt
- BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20
Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem ...
- OLG Naumburg, 11.08.2016 - 12 Wx 3/16
Grundbuchsache: Geltung des Schenkungsverbots für eine Auflassung bei ...
- LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22
Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer ...
- OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 8 W 173/20
Abhängigkeit der Eintragung einer Erwerbsvormerkung von Genehmigung bzw. ...
- OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 252/14
Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht
- KG, 13.03.2012 - 1 W 542/11
Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch: Anforderungen an den Nachweis der ...
§ 1804 BGB in Nachschlagewerken
- § 1804 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerhaftung
Betreuungsverfügung
Haftung
Schenkung
Wohnungsangelegenheiten
Wohnungsauflösung
Querverweise
Auf § 1804 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1805 (Bestellung eines neuen Vormunds)
Redaktionelle Querverweise zu § 1804 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 516 (Begriff der Schenkung)