Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. 3Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 516 BGB
1.192 Entscheidungen zu § 516 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2026 - IV ZR 141/25
Leibrente statt Nießbrauch: Wann die Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzung zu ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.08.2026 - 33 U 2177/25
Ermittlung des Wertes einer nicht vollzogenen Schenkung bei Geltendmachung eines ...
- OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines sog. Zuwendungsnießbrauchs
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 2261/24
- BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20
Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem ...
- OLG Brandenburg, 09.05.2023 - 3 U 55/22
Rückforderung einer Schenkung an den früheren Schwiegersohn nach Scheidung von ...
- FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2026 - 2 K 476/19
- FG Niedersachsen, 20.05.2026 - 4 K 9/26
Grundsätzliche Vollentgeltlichkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen einer ...
- BGH, 28.11.2023 - X ZR 11/21
Schenkungsvertrag: Wirksamkeit einer Auflage im Hinblick auf die unbeschränkte ...
§ 516 BGB in Nachschlagewerken
- § 516 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschenk - § 516 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 516 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 516 II 3)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 I (Ausstattung aus dem Elternvermögen)
- Elterliche Sorge
- § 1641 (Schenkungsverbot)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1804 (Entlassung des Vormunds)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 39 I Nr. 4 (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 7 (Schenkungen unter Lebenden)