Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. 3Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
Rechtsprechung zu § 516 BGB
1.115 Entscheidungen zu § 516 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20
Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
- FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
Schenkungsteuerbescheid
- OLG Frankfurt, 31.03.2023 - 26 U 35/22
Widerruf der Vertragserklärung eines Bürgen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18
Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei ...
- FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 - 4 K 1859/06
Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.10.2010 - II R 37/09
Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich ...
- BFH, 27.10.2010 - II R 37/09
- LG München I, 04.02.2020 - 33 O 3124/19
Vergleichsportal Check24 darf keine "Jubiläumsdeals" mehr anbieten
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich
§ 516 BGB in Nachschlagewerken
- § 516 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschenk
- § 516 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 516 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 516 II 3)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 I (Ausstattung aus dem Elternvermögen)
- Elterliche Sorge
- § 1641 (Schenkungsverbot)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1804 (Entlassung des Vormunds)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 39 I Nr. 4 (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 7 (Schenkungen unter Lebenden)