Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
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Rechtsprechung zu § 530 BGB
443 Entscheidungen zu § 530 BGB in unserer Datenbank:
- FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19
(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem ...
- BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19
- OLG Schleswig, 02.09.2021 - 2 Wx 53/20
Nachweis der Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine ...
- BGH, 11.10.2022 - X ZR 42/20
Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 142/13
Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
- OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 142/13
- OLG Rostock, 21.06.2022 - 3 U 71/20
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 09.06.2016 - 5 U 60/14
Schenkungsvertrag: Zuständigkeit bei einem Anspruch auf Rückübertragung des ...
- VG Würzburg, 21.04.2021 - W 2 K 19.253
Neubewertung einer Klausur in der Ersten Juristischen Staatsprüfung
- BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13
Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 530 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 530 II)