Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. 2Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
Rechtsprechung zu § 524 BGB
17 Entscheidungen zu § 524 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.12.2018 - 24 U 216/17
Pflicht des Veräußerers eines Hausgrundstücks zu Hinweisen auf in der ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2017 - 3 U 197/15
Verbesserung eines Grundstücks vor Vollzug einer Schenkung
- BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80
Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung
- OLG Köln, 25.04.2012 - 13 U 67/11
Inanspruchnahme auf Restvergütung aus Verträgen über die Lieferung von ...
- BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83
Kartoffelpülpe
- OLG Hamm, 28.06.2001 - 22 U 165/00
Grundstückskaufvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Scheitern der ...
- BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten ...
- BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97
Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen
- OLG Frankfurt, 18.08.1993 - 13 W 39/93
Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Gutachtens im selbständigen ...
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
BGB-Gesellschaft; Bereicherungsanspruch: (Un-)Wirksamkeit einer fristlosen ...
Querverweise
Auf § 524 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 516a (Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 524 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 II (Ausstattung aus dem Elternvermögen)