Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
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Rechtsprechung zu § 518 BGB
868 Entscheidungen zu § 518 BGB in unserer Datenbank:
- LG Kiel, 17.10.2024 - 6 O 219/23
Lebensversicherung: Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem ...
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 8 UF 192/17
Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar
- OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 8 UF 192/17
- OLG Brandenburg, 15.10.2024 - 3 U 149/22
Herausgabe einer Zahlung aus einem Auftrag zur Grundstücksveräußerung an eine ...
- FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10
Schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung - Zeitpunkt der ...
- LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
Widerrufliches Bezugsrecht bezüglich der Todesfallleistung einer Versicherung
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 12.10.2022 - 8 O 165/22
Die Todesfall-Leistung der Lebensversicherung - oder: die vom Erben widerrufene ...
- LG Frankenthal, 12.10.2022 - 8 O 165/22
- BFH, 11.12.2024 - II R 50/22
Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen ...
- BFH, 23.06.2015 - II R 52/13
Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2972/12
Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung
- FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2972/12
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 518 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich)